Unsere Satzung

Die Satzung unseres Jugendverbandes; der Katholische Jugend Wolfenbüttel

  1. Leitbild

Wir, die Katholische Jugend Wolfenbüttel (KJW), sind der Zusammenschluss von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit der Katholischen Pfarrei St. Petrus engagieren.

„Katholisch“ bedeutet für uns: allumfassend. Deshalb laden wir alle ein, die Teil einer Gemeinschaft werden möchten, die von Respekt und Vernunft getragen wird – und auf Empathie, Akzeptanz sowie gegenseitiger Wertschätzung basiert.

Als weltoffener und vielfältiger Verband sehen wir christlich-jesuanische Werte als Grundlage unseres Handelns. Wir stehen ein für eine moderne, offene Gesellschaft und positionieren uns klar gegen jede Form von Gewalt, Diskriminierung, Machtmissbrauch und Unterdrückung – ebenso wie gegen Wissenschafts- und Demokratiefeindlichkeit.

Unsere Arbeit gestalten wir selbstorganisiert, ehrenamtlich und nachhaltig. Dabei knüpfen wir an eine lange Tradition an, in der Wissen und Erfahrungen von einer Generation an die nächste weitergegeben werden. Partizipation und Begegnung auf Augenhöhe sind zentrale Prinzipien, durch die wir Jugendliche aktiv in diesen Prozess einbinden. Dieses Erbe verstehen wir als Verantwortung und Auftrag zugleich.

Was uns antreibt, ist die eigene Erfahrung der Herzensbildung: zu erleben, wie Jugendarbeit prägt, stärkt, Gemeinschaft stiftet – und ein Zuhause schafft.

Wir setzen hohe Maßstäbe an die Qualität unserer Jugendarbeit und an die Aus- und Weiterbildung unserer Betreuerteams und weitere Engagierte. Dafür entwickeln wir eigene Konzepte, die alle Anforderungen der Pfarrei erfüllen.

Wir sind eng mit den Angeboten und Strukturen der Pfarrei verbunden und gestalten das Gemeindeleben vor Ort mit – verantwortungsbewusst, aktiv und selbstbewusst.

Diese enge Verbindung zur Pfarrei und unser Prinzip der Selbstorganisation verstehen wir nicht als Widerspruch, sondern als Stärke. So schaffen wir Räume für Begegnung und Beziehung, für gemeinsames Erleben und Handeln junger Menschen in einer zeitgemäßen Kirche.

  1. Grundlegendes
    1. Der Verband trägt den Namen „Katholische Jugend Wolfenbüttel“, kurz KJW.
    2. Der Sitz des Verbandes ist Wolfenbüttel.
    3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
    4. Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.
    5. Der Verband ist Mitglied des BDKJ Braunschweig und damit ein kirchlicher Jugendverband und Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 12 SGB VIII und § 75 SGB VIII.
    6. Rechts- und Vermögensträger des Verbandes ist die Kath. Pfarrei St. Petrus Wolfenbüttel.
  1. Zweck und Gemeinnützigkeit
    1. Die Zwecke des Verbandes sind:
      1. Die Förderung der Jugendhilfe,
      2. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
      3. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke im Bereich der Jugendhilfe und Erziehung.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      1. Die Organisation und Durchführung von regelmäßigen Gruppenstunden, Kinder-, Jugend- und Ferienfreizeiten sowie weitere Aktionen und Treffen der Jugendarbeit und außerschulischen Bildung, die dem Leitbild des Verbandes entsprechen.
      2. Die Partizipation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen an den Entscheidungen und Aktionen des Verbandes.
      3. Die Förderung, Fortbildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Angebote der katholischen Kirche.
      4. Die Fortbildung und Qualifizierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen für die im Rahmen der Jugendarbeit benötigten Kenntnisse.
    3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    4. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verband keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.
  1. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Verbands kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Grundlagen und das Leitbild unterstützt.
    2. Der Verband besteht aus folgenden Mitgliedern:
      1. Ordentliche Mitglieder,
      2. Fördernde Mitglieder,
      3. Ehrenmitglieder.
    3. Die verschiedenen Formen der Mitgliedschaft schließen sich gegenseitig aus.
    4. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich aktiv am Verbandsleben beteiligen, unabhängig vom Alter. Fördernde Mitglieder des Verbands können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Verband und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen.
    5. Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Auf gleiche Weise kann die Ehrenmitgliedschaft bei verbandsschädigendem Verhalten auch aberkannt werden.
    6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim erweiterten Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
    7. Auf Antrag kann ein ordentliches Mitglied die Umwandlung seiner Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft beim erweiterten Vorstand beantragen.
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen oder digitalen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Weg voraus.
    2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen oder digitalen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
    3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der erweiterte Vorstand.
    4. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Verbandssatzung und die Verbandsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
    5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann schriftlich beim erweiterten Vorstand eine Anhörung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit den Vorstandsbeschluss der Ablehnung außer Kraft setzen.
  3. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
    1. Ordentliche Mitglieder haben die vom Gesetz Verbandsmitgliedern eingeräumten Rechte.
    2. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Verbands zu machen und Informationen über die Arbeit des Verbands zu erhalten.
    3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
    4. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden, gegliedert unter anderem nach Form der Mitgliedschaft, in der Beitrags- und Pflichtenordnung geregelt, die auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. Durch freiwilligen Austritt,
      2. Durch Ausschluss,
      3. Mit dem Tode.
    2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt.
    3. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitglieds schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
    4. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es sich verbandsschädigend verhalten hat oder sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Verbands verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
    5. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz der zweiten Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht nachkommt und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss aus dem Verband angedroht wurde.
    6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde an den erweiterten Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
    7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verband. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
  5. Organe des Verbands
    1. Die Organe des Verbands sind:
      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vorstand gemäß § 26 BGB,
      3. der erweiterte Vorstand,
      4. die Gruppen.
    2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit für den Verband ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, gleich welcher Art.
    3. Entscheidungen sollen möglichst im Konsens getroffen und im Sinne sowie in Absprache mit den davon betroffenen Personen getroffen werden.
    4. Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich abweichende Bestellung und Abberufung der betreffenden Organmitglieder vorzunehmen.
  6. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Verbandsorgan und besteht aus allen Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand nach § 26 BGB unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbands schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem erweiterten Vorstand Änderungen der Anschrift oder der E-Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand nach § 26 BGB muss innerhalb von zwei Wochen dazu eine Entscheidung fällen und einen Termin bekanntgeben.
    4. Jede Mitgliederversammlung kann online als Videokonferenz oder hybrid abgehalten werden.
    5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder.
    6. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom ältesten Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes, geleitet.
    7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit oder Einzelpersonen werden per Beschluss ausgeschlossen. 
    8. Beratende Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die Vertreter des Jugendausschusses und die Pfarreileitung der Kath. Pfarrei St. Petrus Wolfenbüttel.
  7. Anträge, Abstimmungen, Wahlen
    1. Die Verbandsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeübt werden.
    3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung.
    4. Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) haben Vorrang vor Wortmeldungen. Ein GO-Antrag gilt als angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Andernfalls erfolgt eine kurze Begründung beider Seiten und anschließende Abstimmung.
    5. GO-Anträge sind insbesondere:
      1. Schluss der Redeliste
      2. Vertagung eines Antrags oder der Sitzung
      3. Geheime Abstimmung (kann nicht widersprochen werden)
    6. Liegen zu einem Thema mehrere konkurrierende Anträge vor, bestimmt die Sitzungsleitung das Abstimmungsverfahren.
    7. Es wird ein Protokoll angefertigt. Dieses enthält mindestens:
      1. Beginn, Ende und Ort der Sitzung
      2. Anwesende (inkl. Verspätungen / Verlassen)
      3. Antragstexte oder Verweise
      4. Abstimmungsergebnisse
      5. GO-Anträge und deren Behandlung
    8. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Wahlen finden geheim statt, wenn es mehr als eine Bewerbung für ein Amt gibt.
    9. Die Mitgliederversammlung kann vor jeder Wahl weitere Regelungen zur ausgewogenen Zusammensetzung des erweiterten Vorstands beschließen, um eine Über- oder Unterrepräsentation bestimmter Personenkreise (z. B. in Bezug auf Geschlecht, Alter oder Gruppenzugehörigkeit) zu vermeiden.
    10. Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, um Verbandsämter anzutreten. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.
    11. Vor einer Wahl kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds eine Personaldebatte stattfinden. Diese ist nicht öffentlich. Stimmberechtigte sind unter sich. Kandidat*innen verlassen den Raum und können zur Beantwortung von Fragen zurückgerufen werden. Es wird kein Protokoll geführt.
  8. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des erweiterten Vorstandes,
  2. Ratifizierung des Haushaltsentwurfs des erweiterten Vorstandes,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
  4. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Verbandes,
  5. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern,
  6. Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Verbandsausschlüsse,
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  8. Verabschiedung von Verbandsordnungen, soweit diese nicht nach der Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des erweiterten Vorstandes fallen.
  1. Vorstand gemäß § 26 BGB
    1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
      1. zwei Vorsitzenden,
      2. dem Kassenwart.
    2. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
    3. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
  2. Erweiterte Vorstand
    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      1. den drei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB
      2. und bis zu vier weiteren Beisitzern.
    2. Alle Beisitzer müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Die Bestellung aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung. Der gesamte erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger bestellt sind. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Eine Personalunion, eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person, ist unzulässig. 
    4. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    5. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, rückt die Person nach, die bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl unter den nicht gewählten Kandidaten erhalten hat. Ist keine solche Person vorhanden oder lehnt diese die Nachfolge ab, so kann der restliche erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
    6. Der erweiterte Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    7. Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB anwesend sind.
    8. Der erweiterte Vorstand kann nach eigenem Ermessen Gäste ohne Stimmrecht zu Vorstandssitzungen einladen.
    9. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, telefonisch, per Online-Abstimmung und auch per Videokonferenz gefasst werden.
    10. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
      2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
      4. Entwurf eines Haushaltsplanes,
      5. Mitgliederverwaltung
    11. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Vorstands legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes.
    12. Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten nur ihre Auslagen erstattet. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB gegenüber dem Verband besteht nicht.
    13. Die Bezuschussung von Aus- und Fortbildungen, Seminaren sowie vergleichbaren Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Verbandsarbeit stehen, können beim erweiterten Vorstand beantragt und von diesem beschlossen werden. Dies gilt auch für entsprechende Maßnahmen für Jugendgruppenleiter. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Näheres (z.B. Richtlinien zur Bezuschussung) kann der erweiterte Vorstand in einer Finanzordnung festlegen. 
    14. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verband das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
  3. Gruppen
    1. Der Verband unterhält eine unbestimmte Anzahl von Gruppen, die die Jugendarbeit in ihrem Bereich konkret und selbstständig umsetzen.
    2. Zum Beschlusszeitpunkt gibt es im Verband die folgenden Gruppen:
      1. Ministranten
      2. Ameland Ferienfreizeiten
    3. Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall die Gründung einer Gruppe beschließen und einen oder mehrere Leiter berufen, die für die Organisation der Verbandsarbeit in ihrer Gruppe verantwortlich sind.
    4. Falls die Leiter einer Gruppe nicht Teil des erweiterten Vorstands sind, werden sie zu Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen an diesen in beratender Funktion teil. Sie haben in diesem Fall jedoch kein Stimmrecht auf der Vorstandssitzung.
    5. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf die Auflösung einer Gruppe mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschließen.
  4. Kassenprüfung
    1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch Mitglieder des Kirchenvorstandes der Kath. Pfarrei St. Petrus Wolfenbüttel. Basis der Prüfung ist der vom Kassenwart erstellte Jahresbericht. 
    2. Den Kassenprüfenden obliegt die Prüfung aller Kassen des Verbands einschließlich etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfenden sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
    3. Bei der Mitgliederversammlung wird vom Jahresbericht und von der erfolgten Kassenprüfung berichtet.
  5. Verbandsanschluss
    1. Um die Durchführung der Verbandsaufgaben zu ermöglichen, kann der erweiterte Vorstand den Eintritt und Austritt zu Dachverbänden der Jugendarbeit beschließen.
    2. Der Verband erkennt die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien der entsprechenden Verbände und deren Dachverbände als verbindlich an. Ihre Inhalte gelten für ordentliche Mitglieder.
  6. Verbandsordnungen
    1. Der Verband gibt sich zur Regelung interner Abläufe des Verbandslebens Verbandsordnungen.
    2. Die Verbandsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, aber dürfen der Satzung nicht widersprechen.
    3. Sofern diese Satzung keine anderen Regelungen trifft, ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, die Verbandsordnungen zu erlassen.
    4. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung von Verbandsordnungen beschlossen werden. Auf diese Weise beschlossene Regelungen in den Verbandsordnungen dürfen nicht eigenmächtig vom erweiterten Vorstand geändert werden, sondern nur durch erneuten Antrag in der Mitgliederversammlung.
    5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Verbandsordnungen den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
  7. Satzungsänderung
    1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern zeitnah schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
  8. Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung
    1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Kath. Pfarrei St. Petrus Wolfenbüttel und darf ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden.

Wolfenbüttel, den 03. Mai 2025